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   LSG Berlin, 02.11.1999 - L 2 U 91/98   

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https://dejure.org/1999,41907
LSG Berlin, 02.11.1999 - L 2 U 91/98 (https://dejure.org/1999,41907)
LSG Berlin, Entscheidung vom 02.11.1999 - L 2 U 91/98 (https://dejure.org/1999,41907)
LSG Berlin, Entscheidung vom 02. November 1999 - L 2 U 91/98 (https://dejure.org/1999,41907)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Sachsen, 14.01.2010 - L 2 U 149/07

    Versichertenrente - Beginn der Rente - Arbeitsunfall im Beitrittsgebiet vor dem

    Nach Auffassung des Senats, die mit der des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.01.2003 - L 7 U 1931/02 -, zitiert nach JURIS, Rdnr. 26), des LSG Berlin (Urteil vom 02.11.1999 - L 2 U 91/98 -, zitiert nach JURIS, Rdnrn. 18 ff.) und des LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 04.05.2004 - L 3 U 51/02 -, zitiert nach JURIS, Rdnr. 20) übereinstimmt, ist der Zeitpunkt der Antragstellung kein geeignetes Kriterium für die Frage, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist.

    In § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII ist eine Formulierung Gesetz geworden, die nur die Auslegung zulässt, die der Senat in Übereinstimmung mit dem LSG Baden-Württemberg (a. a. O.), dem LSG Berlin (Urteil vom 02.11.1999 - L 2 U 91/98 -, zitiert nach JURIS, Rdnrn. 18 ff.), dem LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 04.05.2004 - L 3 U 51/02 -, zitiert nach JURIS, Rdnr. 20) und mit der einhelligen Meinung im Schrifttum oben dargelegt hat.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2003 - L 7 U 1931/02

    Beginn einer Verletztenrente; Erstmalige Festsetzung einer Rente; Auslegung der

    Nach dieser Auffassung wäre § 1546 Abs. 1 Satz 1 RVO hier schon deshalb anzuwenden und die Anwendung des § 72 SGB VII ausgeschlossen, weil der Anspruch des Klägers auf Verletztenrente vor Inkrafttreten des SGB VII entstanden ist (in diesem Sinne auch die Entscheidungen des LSG Berlin vom 2.11.1999 - L 2 U 91/98 - und des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.6.2000- L 5 U 144/99).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.06.2000 - L 5 U 144/99

    Zur Anwendung der Ausschlussfrist des § 1546 RVO für Verwaltungsakte ab 1997

    Sind danach die materiell rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verletztenrente vor dem 01. Januar 1997 erfüllt, hat der Versicherte also vor diesem Tag einen mit der Verpflichtung der Beklagten zur Leistungsfestsetzung korrespondierenden Leistungsanspruch erworben, kommt die Ausnahmeregelung des § 214 Abs. 3 SGB VII nicht zur Anwendung und es gilt das in § 212 SGB VII normierte Versicherungsfallprinzip (so zutreffend Urteil des LSG Berlin vom 02.11.1999 - L 2 U 91/98 in HVBG-Info 3/2000, Kater/Leube, SGB VII, § 214 Rz. 9).
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